Vereinsatzung, vom 12.5.2017


Punkt 1 - Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Die Fahrerlounge DFL-Elite2.0e.V." Er wurde somit in das Register Gericht Hannover, eingetragen, mit der 

VR 203395.

Der Sitz, des Vereins ist -> Glücksburger Weg 7 in 30165 Hannover.

Punkt 2 - Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr, des Vereins, ist das Kalenderjahr.

Punkt 3 - Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt keine gemeinnützigen Zwecke, im Sinne, des Abschnitt " Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung"

Der Zweck des Vereins, ist die Förderung, des Berufsbildes, des Berufskraftfahrers, in der öffentlichen Wahrnehmung, die Förderung der Kameradschaft, der berufliche Erfahrungsaustausch, sowie, die Anwerbung von Interessenten, des Berufsbildes, die Aus & Weiterbildung von Berufskraftfahrern und Fahrerinnen, in Zusammenarbeit, mit den Zoll- Polizeibehörden, dem Bundesamt für den Güterverjehr, TÜV und anderen Institutionen. Der Satzungszwexk, wird erfüllt durch: 

- öffentliche Versammlungen, zum Zweck, des Erfahrungsaustausches,

- öffentliche Veranstaltungen, von Einführung und Fortbildungsseminaren, für Berufskraftfahrern/innen und Interessenten/innen,

- Veranstaltungen von Seminaren, zum Zwecke des Erfahrungsaustausch und der besseren gegenseitigen Verständigung, zwischen Fahrern und Fahrerinnen, gegenüber den Zoll, Polizeibehörden und dem Bundesamt für Güterverkehr (BAG) sowie anderen Institutionen 

- Unterstützung von Berufkraftfahrern/innen, in beruflichen und sozialen Notlagen.

Der Verein ist politisch und Konfessionen, neutral.

Punkt 4 - Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie, eigenwirtschaftliche Zwecke.

Punkt 5 - Mittelverwendung 

Mittel des Vereins, dürfen nur die Satzungsmäßigen Zwecke, verwendet werden. Die Mitglieder, erhalten keine Zuwendung, aus Mitteln des Vereins.

Punkt 6 - Verbot von Vergünstigungen

Es darf keine Person, durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig, hohe Vergütung, begünstigt werden.

Punkt 7 - Erwerb der Mitglieder

Vereinsmitglieder können alle natürlichen Personen werben, die das 18.Lebensjahr,  vollendet haben. Der Aufnahmeantrag, ist schriftlich zu erstellen. Über den Aufnahmeantrag, entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber, die Berufung, an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig, entscheidet.

Punkt 8 - Beendigung, der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft, endet durch Austritt, Ausschluß, Tod, oder Auflösung, des Vereins. Der Austritt, erfolgt durch schriftliche Erklärung, gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austritterklärung, mussmit einer Frist, von 3 Monaten, jeweils zum Ende, des Geschäftsjahres, gegenüber dem Vorstand, erklärt werden. Ein Ausschluss, kann nur aus wichtigen Grund erfolgen. Wichtige Gründe, sind insbesondere, ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung,  satzungsmäßiger Pflichten, oder Beitragsrückstände, von wenigstens 1 Jahr. Über den Ausschluss, entscheidet der Vorstand, nachdem dem Mitglied, in der Vorstandssitzung Gelegenheit, zur Stellungnahme, gegeben wurde. Der Beschluss, über den Ausschluss, ist dem Mitglied, per eingeschriebenen Brief, mit Gründen,  an die letzte bekannte Anschrift, bekannt zu geben. Gegen den Ausschluss, steht dem Mitglied, die Berufung, an die Mitgliederversammlung zu, die innerhalb eines Monats, nach Zugang, des Beschlusses, an den Vorstand, zu entrichten ist. Die Mitgliederversammlung, entscheidet, im Rahmen, des Vereins, endgültig. Dem Mitglied, bleibt die Überprüfung, der Maßnahme, durch Anruf, eines ordentlichen Gerichtes, vorbehalten. Die Anrufung, eines ordentlichen Gerichtes, hat aufschiebende Wirkung, bis zur Rechtskraft, der gerichtlichen Entscheidung.

Punkt 9 - Beiträge 

Von den Mitgliedern, werden Beiträge erhoben. Die Höhe, der Beiträge und deren Fälligkeit, bestimmt, die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder, sind von der Beitragspflicht, befreit.

Punkt 19 - Organe des Vereins 

Organe, des Vereins,  sind die Mitglieder und der Vorstand. 

Punkt 11 - Mitgliederversammlung 

Die Mitgliederversammlung, ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben, gehören, insbesondere, die Wahl und die Abwahl, des Vorstandes, Entlastung, des Vorstandes,  Entgegennahme, der Berichte, des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit. Beschlussfassung über Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. Entscheidung, über Aufnahme und Ausschluss, von Mitgliedern, in Berufungsfällen. Verleihung, von Ehrenmitgliedschaften, sowie sich diese aus der Satzung, oder dem Gesetz ergeben. Die ordentliche Mitgliederversammlung,  findet einmal im Jahr statt. Möglichst im ersten Halbjahr. Der Vorstand kann zu einer, außerordentliche Mitgliederversammlung, einberufen. Der Vorstand, ist zur Einberufung, einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel, der Mitglieder, dies schriftlich, unter Angaben von Gründen, verlangt. Die Mitgliederversammlung, wird vom Vorstand, unter Einhaltung, einer Frist, von 4 Wochen, schriftlich, unter Angaben der Tagesordnung, einberufen. Die Frist, beginnt, mit dem ,auf die Absendung, des Einladungsschreibens folgendem Tag. Die Tagesordnung, ist zu ergänzen,  wenn dies ein Mitglied, bis spätestens einer Woche, vor dem angesetzten Termin, schriftlich beantragt. Die Ergänzung,  ist zu Beginn, der Versammlung, bekannt zugeben. Die Mitgliederversammlung, ist bei ordnungsgemäßer Ladung, ohne Rücksicht, auf die erschienenen Vereinsmitglieder, beschlussfähig. Die Versammlung, wird von einem Vorstandsmitglied, geführt. Zu Beginn, der Mitgliederversammlung, ist ein Schriftführer zu wählen. Jedes Mitglied, auch Ehrenmitglieder, haben eine Stimme. Das Stimmrecht, kann nur persönlich, oder ein Mitglied, unter Vorlage, einer persönlichen Vollmacht, ausgeübt werden. Bei Abstimmungen, entscheidet, die Mehrheit, der abgegebenen Stimmen. Die Abstimmung, erfolgen offen sofern nicht 1/4, der anwesenden Mitglieder, die geheime Abstimmung, beantragt. Eine Änderung, des Vereinszweck, ist nur mit der Zustimmung, aller anwesenden Mitglieder, möglich. Über die Beschlüsse, der Mitgliederversammlung, ist ein Protokoll, anzufertigen, das dem Versammlungsleiter und vom Schriftfüher/in, zu unterzeichnen ist.

Punkt 12 - Vorstand

Der Vorstand,  im Sinne, des Paragraphen 26 BGB ,besteht aus dem der 1. und 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Sie vertreten ,den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand,  wird von der Versammlung für die Dauer,  von 2Jahren gewählt. Eine Wiederwahl, ist zulässig. Eine Abberufung, eines Vorstandsmitglied, ist vor Ablauf, der Amtszeit, der Amtszeit, durch entsprechenden Beschluss, der Mitgliederversammlung, möglich. Im Falle, eines Ausscheidens, eines Vorstandsmitglied, ist im Wege, einer ggfs, einzustufenden, außerordentlichen Mitgliederversammlung, ein neues Vorstandsmitglied, zu wählen. Vorstandsmitglieder, können nur Mitglieder, des Vereins sein. Der Vorstand, bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand, gewählt ist. Der Vorstand beschließt die Sitzung, die vom 1.und 2. Vorsitzenden einberufen werden. Über die Sitzungsergebnisse, ist ein Protokoll zu führen und wird von den Vorstandsmitgliedern, zu unterzeichnen. 

Punkt 13 - Kassenprüfer 

Die Mitgliederversammlung, wählt für die Dauer, von 2 Jahren, zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied, des Vorstandes sein. Aufgabe der Kassenprüfer,  ist, die Prüfung, der Geschäfte, des Vereins,  auf seine rechnerische Richtigkeit, die Satzungsmäßige und zweckentsprechende Verwendung, des Vereinsvermögen. Die Überprüfung, muss mindestens einmal jährlich erfolgen. Über das Ergebnis, ist auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung, zu berichten.

Punkt 14 - Auflösung des Vereins 

Bei Auflösung, oder Aufhebung, des Vereins, oder bei Wegfall, steuerbegünstigter  Zwecke, fällt das Vereinsvermögen, dem Ambulanter Kinderhospizdienst Paderborn- Höxter  Dessauer Str. 6, 33106 Paderborn, zu, der es unmittelbar und ausschließlich, für gemeinnützige, oder mildtätige Zwecke, zu verwenden hat. Wird bei einer Auflösung,nur eine Änderung,  der Rechtsform, oder eine Verschmelzung,mit einem gleichartigen Verein angestrebt, wobei, der bisherige Vereinszweck, durch den neuen Rechtsträger, weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen, auf den neuen Rechtsträger über. 

Der Beschluss,über eine Auflösung, bedarf, der Mehrheit, von 4/5, der stimmberechtigten Mitglieder 

- Der Vorstand-